24.12.1781: Fürst Carl Christian war in bester Weihnachtsstimmung: sanfte Strafmilderungen, verkündet von Herrn von Botzheim
Die nun etwas abgemilderte Strafandrohung des Herrn Fürsten Carl, Fürst zu Nassau bezieht sich auf die vom → 12.7.1742, erweitert sie aber auch andere strafbare Tatbestände, die im Kirchheimer Schloss begangen wurden. Dort steht Folgendes:
„…wenn irgend jemand, er sei ein fremder oder einheimischer Domestik, männlichen oder weiblichen Geschlechts, der sich unterstehen würde, in unseren Schlössern und dazu gehörigen Gebäuden, wie Orangerie, Marstall, Officen, Kellern, Küchen, Zuckerbäckereien, Wasch- und Backhäusern Geld, Hausrat, Mobilien uns selbst oder den darin sich aufhaltenden Bedienten, Domestiken und Fremden, oder wenn ein Kamerad dem anderen im Wert von einem bis 25 Gulden in diebischer Weise entwendet, wenn sie älter als 18 Jahre sind, dann sollen sie nicht mehr mit der Todesstrafe, sondern mit einer 10jährigen Zuchthausstrafe belegt werden, es sei denn, dass bei dem verübten Diebstahl andere schwerwiegende Taten begangen wurden. Wenn der Dieb noch keine 18 Jahre alt ist oder der Wert der Sache beträgt weniger als ein Gulden, dann sollen die Straftäter willkürlich bestraft und weggejagt werden.
Die Hehler und Ratgeber, die die gestohlenen Sachen in ihren Häusern oder an anderen Ort verborgen halten, am Verkauf oder nur am Fortbringen beteiligt waren, oder aber mit Rat und Tat behilflich waren, ob sie etwas davon genossen haben oder nicht, werden mit zehnjähriger Zuchthausstrafe oder mit Auspeitschen und ewiger Verbannung bestraft, es sei denn, nach Art des Diebstahls würde die Todesstrafe drohen“, wenn der Wert 25 Gulden überstiegen hatte.
Und damit niemand hierin einige Unwissenheit vorschützen könne, soll diese Verordnung nicht allein in den Städten und von den Beamten auf dem Lande publiziert und alle Jahre öffentlich von den Kanzeln erneuert, sondern auch von unseren Hofmarschällen überwacht werden, dass jedem Domestiken, der bei Hof oder in eines unserer Schlösser in Diensten aufgenommen wird, deutlich vorgelesen wird.
Carl, Fürst zu Nassau
Begleitschreiben vom 13.2.1782
Weinrich, der Beamte des Fürstlichen Constistorium informierte alle Pfaffer, dass sie diese Verordnung am nächsten Sonntag nach dem Gottesdienst von der Kanzel verlesen sollten. Die vier lutherischen Pfarrer Hahn, Machwirth, Liebrich und Kayser bestätigten den Empfang und die Verkündung verfolgt am Sonntag , den 3.3.1782, auf Oculi (siehe oben)