14.2.1748: Fürst Carl August erließ die 1.. Feuerverordnung für die Feuerwehren im Bezirk Kirchheimbolanden, by Rebekah Brand & Detlef Uhrig
Mit der am 14. Februar 1748 erneuerten Polizei Verordnung ist insbesondere das Nötige verordnet worden, in allen Uns zugehörigen Dörfern jeder Zeit genügend und nach Gestalt des Ortes etwa nötige 4 – 6 Feuerleitern und Harken, große und kleine, auch eine Handspritzen zu unterhalten und alle Jahre durchzusehen. und vor deren ungesäumte Reparation von dem Beamten und Schultheiß gesorgt, und vornehmlich auch
§ 2: private Nutzung der Geräte
Auch darin gesehen werden, dass alle Hacken und Leitern an ihrem gewöhnlichen Ort beständig anzutreffen seien, und, wo ja etwa ein Einwohner im Ort solche gemeine Hacken und Leitern zu seinem Privatgebrauch nötig haben sollte, dann ist ein solcher Gebrauch jedoch nicht erst mit Wissen des Ortsbeamten, Schultheißen oder Vorsteher möglich und die Leitern und Hacken sind nach deren nötigen Gebrauch wieder an ihren Ort abzuliefern, sonst droht willkürliche Strafe.
§ 3 Pflege und Instandhaltung
Die an diesem oder jenem Ort angeschaffte kleine oder große Feuerspritze, dergleichen in jedem Amt wenigsten eine sein muss, sollen beständig in tüchtigem und brauchbarem Stand unterhalten, und während des Jahrs nicht weniger als dreimal, nämlich im Frühjahr, Sommer und Herbst, ausprobiert werden.
§ 4 : Bütte & Bottiche
Daneben muss eine große mit eisernen Reifen beschlagene Bütte, welche der Spritze, um von denen Wasserträgern angefüllt zu werden, allzeit folgen können, dazu gehören etliche Laternen in Bereitschaft gehalten werden und die zur Nachtzeit an den Brunnen angemacht werden können,
§ 5 Eimerpflicht
Soll jeder Untertan, Neubürger, wie auch Jude, einen tüchtigen, von starkem Pfund Leder gemachten und mit seinem Namen markierten Eimer allzeit mit Wasser gefüllt im Haus griffbereit halten.
§§ 6 und 7: Brandmeldung, Alarm
Wenn ja, das Gott in Gnaden verhüten wolle, ein Brand entstehen sollte, sollen diejenige, die solches zuerst entdecken haben, sofort laut ausrufen und unverzüglich die Glocke ziehen, auch dem Schultheißen, unserm Beamten, wo keiner im Ort befindlich, solches unverzüglich anzuzeigen. Dieses aber und alle übrige in Herrschaftlichen Sold stehende Bediente und Jäger müssen sogleich zu Pferd nach dem Brandort eilen, und
§ 8: Schutz vor Plünderungen
Und sämtliche Ober- und Unteroffiziere, wie auch die Gemeine von der Miliz, mit ihrem Gewehr müssen sich am Brandherd einfinden, von welchen Gemeinen jedoch nur soviel, als man nach denen Umständen zur Bewachung der Sachen, so die Notleidenden retten wollen und zur Verhinderung aller Unordnung und Diebereien, auch Anhaltung der Leute, zur erforderlichen Arbeit nötig haben wird, mit dem Gewehr, die übrige aber sonst mit zum Löschen kommandiert und gebraucht werden sollen
§ 9: Übergreifen des Feuers
Wann so dann bei vorhandener großer Gefahr, und auf Ermessen der Beamten und Offiziers es nötig wäre, dass zum Einhalt der um sich greifenden Flammen, umliegende Dächer oder ganze Gebäude abgerissen werden müssten, so hat der kommandierende Offizier die Zimmerleute von der Compagnie mit der benötigten Mannschaft zu diesen Behuf vorsichtig und ordentlich anzuweisen und zu befehligen.
§ 10: die Aufgabenverteilung, Organisation
So dann muss der Schultheiß und die Landreiter zu Pferd mit denen Feuerläufern und allen übrigen bei dem Brand sich alsbald einfinden, damit sie Hilfe zu leisten vermögen. Außerdem müssen sie über diese Helfer die Aufsicht halten, damit nicht ein jeder seines Gefallens hinlaufe und tue, was er wolle, sondern an demjenigen Ort bleibe, wohin er von dem Beamten, oder einem anderen anwesenden Herrschaftlichen Bedienten (denen Umständen und Not gemäß) angewiesen wird.
§ 11: die Eimerbeförderung = Bildung einer Menschenkette
Wie dann sogleich von dem Feuer bis zu dem Schöpfwasser eine oder mehrere doppelte Reihen, durch welche auf einer Seite die gefüllte Eimer und anders Geschirr mit Wasser nach dem Feuer, auf der andern Seite aber die leere nach dem Wasser ordentlich und beständig hin und hergehen, zu formieren sind, und sich Niemand, ohne Kommando der aufsehenden Unteroffiziers oder Schulheißen, daraus zu treten oder müßig zu stehen, sich unterfangen soll.
§ 12: Kommunikation
Wobei vom Schultheiß oder dem Miliz-Unteroffizier, der die Aufsicht über die beim Löschen oder die aus Not vorzunehmenden Abrisse begriffene Feuerläufer vom Brandherd zu den Nachbarorten hat. Unsern Beamten müssen an dem gefährlichsten Ort gegenwärtig sein, um weitere Hilfe anzufordern, weil das Feuer weiter um sich greift.
§ 13: Einsatz der Spritzen, Leitern und Hacken
Bei Feueralarm muss der Ortsvorsteher mit den Spritzen, Feuerleitern und Hacken sogleich an den Brandherd abfahren, Kennt er aber den Einsatzort nicht, so hat er den Befehl einholen, wohin er diese Instrumente zu liefern hat und wo sie gebraucht werden.
§ 14: auch ledige Frauen müssen helfen
Und da mehrmals wahrgenommen worden, dass es bei entstandenen Bränden öfters an Wassergefäßen gefehlt hatte, das nötige Wasser herbei zu bringen, so soll immer der zehnte Mann aus dem Dorf mit einer Bütte oder einem Fass nach dem Feuer abfahren und von allen umliegenden Dörfern wie Bischheim, Bolanden, Marnheim, so eine Meile und darunter von dem Ort, wo der Brand entstanden, entlegen sind, die unverheiratete Weibspersonen mit Zubern sich einfinden und damit Wasser tragen.
§§ 15 und 16: Brandwache wegen der Glutnester
Wann dann ein Feuer völlig und gänzlich gelöscht ist, so müssen alsbald so viele Leute aus dem Amt, wo der Brand gewesen, mit Schüppen, Gabeln und Hacken beschrieben werden, welche die Feuerläufer ablösen und sogleich die Brandstätte räumen; auch jene alle 24 Stunden abgelöst werden, bis alles völlig geräumt ist. Da unterdessen bei der Brandstätte, und zumalen so lang es vonnöten ist, um fernere Gefahr zu besorgen, Wacht zu halten ist.
§ 17: die generelle Feuerverhütung
Damit auch alle Feuersbrunst umso mehr verhütet werde, soll das Feuer in Häusern, Öfen auf dem Herd, in Backöfen und auch sonst alle Zeit wohl verwahrt werden. Auf Kinder und Gesinde ist auf das fleißigste Acht zu geben, damit solche mit dem Feuer nicht liederlich und nachlässig umgehen. Es darf kein Holz, noch weniger Reiser – Wellen in und vor den Ofenlöchern gedörrt, zu Nachtzeiten bei großem Feuer nicht gewaschen und gesotten, noch mit einem bloßen Licht und anders als mit einer Laterne in Scheuern, Ställen und auf die Böden gegangen werden. Auf den Gassen und Plätzen, wo Äste und Späne liegen oder an denen Fenstern darf kein Tabak geraucht werden.
Außerdem ist es verboten, ohne Not einen Gewehrschuss abzugeben, kein Kohlenfeuer oder bloßes Licht über die Gasse oder den Hof zu tragen. Es ist untersagt, Asche auf die Speicher und an gefährlichen Orten in Häusern und Nebengebäuden auszukippen, wo Balken, Sparren oder andere Gehölze sind.
Das gleich gilt für Höfe und Misthaufen; sondern sie muss in einem besonderen mit Steinen, wohlverwahrten Behälter unter dem Feuer-Herd, die Schmied Kohlen aber von denen Feuerarbeitern in den Keller, oder ein anderes Gewölbe oder Ort gebracht werden, wo kein Heu, Stroh, Reisig, Hobelspäne, Flachs, oder andere leicht Feuer fangende Sachen aufbewahrt werden. Alle brennbaren Sachen müssen etliche Schuh breit vorm Schornstein abgelegt werden.
Kein Krämer, der mit Schießpulver handelt, darf solches bei Kerzen- oder Laternenlicht ausgeben. Er darf nicht mehr als zwei Pfund auf einmal im Laden haben; den übrigen Vorrat hat er auf den obersten Boden des Speichers wohl zu verwahren.
Außerdem darf an Hecken und in Waldungen ebenso kein Feuer angemacht werden.
§ 18 Flachs, Leinen
Ferner soll sich Niemand unterfangen, in Städten, Flecken, Dörfern und Gebäuden Flachs, am offenen Feuer zu dörren, oder bei Licht zu brechen, zu schwingen, oder zu hecheln
§ 19: Brandgefahr durch Backöfen
Weniger des Nachts nach neun Uhr zu backen, oder die Back Kohlen unausgelöscht heimzutragen: wie dann von Michaelis (= 29. September) bis Petri den Winter hindurch täglich nur 3 Personen, die übrige Jahreszeit aber mehr nicht als 4 Personen täglich in einem Ofen backen, und jedes Mal so frühzeitig anfangen sollen, damit sowohl Sommers als Winters ein jeder mit seinem Brot bei dem Abendläuten zu Haus sein kann, überhaupt aber keine neue Backöfen in denen Dörfern oder Flecken aufzurichten, hinfür mehr gestattet, sondern so viel möglich auswärts an Orte, wo keine Gefahr davon zu besorgen, gesetzt, die dermalen vorhandene aber, aber von welchen Gefahr zu befürchten, ohne Versäumnis in guten Stand, und wo möglich ganz frei gestellt werden,
§ 20: der Gebrauch der Laternen
Ebenso wenig soll es auch erlaubt sein, bei bloßem Licht, ohne eine gut wohlverwahrte Laterne, so in einem zugemachten Kasten an einem unschädlichen Ort aufzuhängen soll, zu dreschen, noch das Vieh des Abends ohne Laterne abzufüttern, oder auch das Feuer und Licht Kindern anzuvertrauen, sondern beides bei Abfütterung des Viehes und Schlafengehen behutsam zu verwahren und auszulöschen.
§ 21: Tabak und Schießpulver
Wozu wir auch die Gastwirte (wie z.B. drei Albisheimer Wirte >Zum Engel<, >Zum Grünen Baum< und >Zum Löwen<) ihre fremde Gäste und Fuhrleute anweisen, und diesen durchaus nicht gestatten sollen, mit bloßem Licht, Kohlenfeuer oder brennender Tabakspfeife (Toback) in Ställe, auf Böden oder an andere gefährliche Orte zu gehen, die bei ihnen einkehrenden Pulverträger aber, dass sie ihre Bürde so gleich an einem Feuer freien Ort in dem Haus abstellen, und sich mit einem Licht dabei zu gehen nicht gelüsten lassen, sorgfältig anzuweisen haben.
§ 22: unbeaufsichtigte Kinder
Dergleichen soll sich niemand mehr erkühnen, bei dem Ausgehen zur Feldarbeit die kleinen Kinder alleine in dem Haus zu lassen, worin da noch Feuer, es sei viel oder wenig vorhanden, einzusperren, und diese nachgehend mit dem Feuer übel umgehen, und solches hin und wieder im Haus vertragen zu lassen,
§ 23: betrifft Zigeuner & Bettler
Noch weniger sinnvoll ist es aber, Zigeuner und fremde Bettelleute heimlich aufzunehmen bzw. zu dulden und in Scheunen und Ställen zu beherbergen, oder auch andere fremde Leute, die nichts in Albisheim zu verlieren haben und da die Obdachlosen mit Feuer und Licht besonders liederlich und gefährlich umzugehen pflegen.
§§ 24 und 25: Bier- und Branntweinkessel, Brauhäuser
Sonst soll auch jedermann bedacht sein, die Branntwein- und Siedkessel mit nötigem Mauerwerk wohl zu versehen und außer Gefahr zu setzen, und da dieses derer Beamten billig und vorsichtigen Ermessen nach nicht tunlich, solche sogar abschaffen.
Wie dann unsere Beamten dahin sehen sollen, damit die Braukessel auf dem Lande, wann und wo es tunlich, abgeschafft, und hergegen die Untertanen das Bier so verlangen, in denen Städten und Flecken brauen lassen mögen: Desgleichen sollen auch keine Brauhäuser in Kirchheim und den umliegenden Orten, noch Brauhäuser oder Siedkessel, weniger eine Schmiede, oder Backöfen neu aufgerichtet werden, es sei denn, die wurde vorher unseren Beamten angezeigt, und von diesem, mit Zuziehung sachverständiger Maurer und Zimmerleuten, außer Gefahr zu sein befunden worden.. Es soll tunlich immer darauf geachtet werden, dass die Herstellung möglichst frei aller Gefahr frei und sicher erfolgen kann. Insonderheit wollen. wir verordnen, dass alle Branntweinkessel im Lande genau untersucht werden und diejenigen, von denen einige Gefahren ausgehen könnten, alle sofort entweder vor Gefahr sicher gesetzt oder widrigenfalls gar abgestellt werden.
§ 26: Kaminkehrer, Schornsteinfeger
Die Rauchfänge, Kamine und Schornsteine sollen jeden Herbst und Frühjahr wohl geputzt und der Schornsteinfeger darauf verpflichtet werden, dass er dabei die Feuerstätten und Schornsteine untersucht, ob sie Löcher, Sprünge und Ritze, oder ansonsten zumal an der gehörigen Weite, Mängel haben, zugleich wohl visitieren, alles notieren und sowohl den Hausleuten, als auch unsern Beamten und Schultheißen, zur schleunigsten Schadensbeseitigung anzeigen. Außerdem ist der Schornsteinfeger deshalb verpflichtet, eine Arbeitsliste zu führen. Falls aber ein Schornstein oder Kamin durch die Schuld oder Fahrlässigkeit des Schornsteinfegers angehen oder brennen würde, dann sollte er jedes Mal in eine nachdrückliche Straf verfallen.
§ 27: Wasserzuber und Ledereimer
Jeder Untertan und Beisaß soll nebst seinem ledernen Eimer, welchen er allzeit bei der Hand haben muss, auch eine Bütte oder wenigstens einen großen Zuber mit Wasser, nächst der Haustür, bei kalten Wetter aber in der Stube, oder andern warmen Ort, das ganze Jahr hindurch stehen haben, wobei Unser Beamten dafür sorgen sollen, damit an jedem Ort die öffentlichen Wasserbehälter, Brunnen und Weiden gehörig geräumt und in gutem Stand erhalten werden, damit die Wasserstellen jederzeit leicht zugängig sind
§§28 und 29. Wachdienst und Kontrolle der Feuerstellen
Auch so sollen an jedem Ort tags als auch nachts Wächter beständig nach Feuer Ausschau halten So sollen auch jeglichen Orts Schultheißen und Bürgermeister, mit Zuziehung Sachverständiger, in allen Flecken und Dörfern von Haus zu Haus bei jedem Eingesessenen ohne Ausnahme vierteljährlich, zumal zur Herbst- und Winterszeit, jedoch nicht auf einen gewissen Tag, sondern unversehens, die lederne Eimer, Laternen und Feuerstätte wohl besichtigen, auch, woraus Gefahr zu besorgen, an Küchen, Herden, Öfen, Kaminen, Rauchfängen, Back- und Brauhäusern, Brau-– Wasch- und Branntweinkesseln, und dabei nötigen Brandmauern, fleißig und sorgfältig beobachten, die befundene Mängel aufzeichnen, und die Spezifikation darüber dem Beamten alle Quartal richtig einliefern, welcher so dann deren Abstellung und Verbesserung bei scharfer Strafe dergestalt zu befehlen hat, dass bei der nächsten Visitation solche Verbesserung erwiesen oder die dagegen Handelnden (Contravenienten) sofort mit Strafe belegen, aber auch zugleich die nötige Reparatur oder andere Veranstaltungen auf ihre Kosten ohne Nachsicht sofort angeordnet werden, worüber dann, und wie alles befunden, oder was für Anstalten gemacht worden, von unsern Beamten alle Jahr eine Generalüberprüfung in dem ganzen Amt selbst vorgenommen und hierüber ein Hauptbericht an unsere nachgesetzte Regierung unmittelbar erstattet werden solle.
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. 30. Beobachtung durch den Nachbarn
Außer denen soll auch Jedermann auf den andern, besonders die Nachbarn, Acht haben, und denselben sofort bei Amt melden, wenn er dieser Verordnung zuwider handelt, da dann ihre Namen auf Verlangen verschwiegen gehalten, im Gegenteil aber sie, bei unterbleibender Anzeige, zur Verantwortung und Strafe gezogen werden.
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. 31. Nachbarschaftshilfe
Im Fall aber, welches Gott in Gnaden abwenden wolle, dennoch bei jemanden Feuer entstünde, es sei bei Tag oder Nacht, so soll der Hauswirt, oder wer es auch ansonsten gewahr wird, dasselbe nicht heimlich halten, noch zu verheelen suchen, sondern vielmehr ohne allen Verzug sofort Lärm machen, die Haustür öffnen, die Nachbarn um zu Hilfe rufen, welche auch sofort herbei zu eilen und treulich beizustehen schuldig sein sollen, keineswegs aber soll jemand, in dessen Behausung eine Entzündung entsteht, in Hoffnung und Meinung, solches selbst heimlich löschen, oder in der Absicht, das Seinige zu retten, das Feuer zu Kräften kommen lassen, mithin den ganzen Ort in Gefahr, Unglück und Schaden zu stürzen Anlass geben. Wie dann alle diejenigen, welche einer dergleichen Verheelung überführt werden, es sei nun der Eigentümer des Hauses selbst oder die seinige, oder andere Einwohner desselben, es mag auch weiterer Schaden daraus entstanden sein oder nicht, nach Befinden und Ermessen der Umständen mit einer unausbleiblich exemplarischen scharfen Strafe angesehen werden sollen. Dagegen diejenige, bei denen Feuer entsteht, wenn gleich sie nicht von aller Nachlässigkeit gänzlich frei sein können, so sollen sie dennoch nicht mit Strafe belegt werden, wenn sie sogleich und auf der Stelle die Nachbarn um Hilfe herbeigerufen haben.
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. 32. schwere Gewitter
Wann auch schwere Gewitter entstehen, soll sich jedermann auf guter Hut halten, und zu Nacht jeder Ort durch den Nachtwächter beständig patrouilliert werden.
Zweite Feuerverordnung:
Da die obige Verordnung aus 1748 wohl nur schlampig eingehalten worden war, erließ der Fürst Carl August 1751 die fürstliche Feuer- Bauverordnung mit Brief und Siegel und erweiterte sie …
gedruckt in Wetzlar von Nicolaus Ludwig Winckler, Diese Verordnung ist sehr umfangreich, regelte umfassend die Feuerwehrordnung, die Abläufe der Feuerbekämpfung. Sie baute auf der Feuerverordnung vom 14.2.1748 auf. siehe oben; Das neue Baurecht verbot den Neubau von Fachwerksbauten und Strohdächern und gründete 1751 die erste Brandversicherung, Dieses fortschrittliche Recht gegossen in 75 §§, erlassen in Kirchheimbolanden, am 17.4.1751, Samstag nach Ostern
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17.4.1751: Feuerwehr, deren Abläufe, Geräte und Video
ad § 2: die Hacken (Haacken) und Leitern konnten von den Einwohnern ausgeliehen werden, wenn der dafür Verantwortliche informiert war. Sie mussten nach dem nötigen Gebrauch wieder unverzüglich zurück gegeben werden. Der nächste Abschnitt verlangt bzw. verdeutlicht, dass in jedem Ort eine große oder Hauptspritze vorhanden sein musste, die regelmäßig zu pflegen war und dass der Ort mindestens dreimal jährlich eine Feuerwehr-übung abzuhalten hatte. Die unten abgebildete Spritze dürfte aus der Zeit der Verordnung stammen.
Das nächste Foto zeigt eine Feuerwehrspritze aus 1630, eine alte und bewährte Technik, Zur Bedienung brauchte mal 2 x 2 = 4 Leute, die sich abwechselten. Die Löschmannschaft hatte üblicherweise mindestens 12 Mann
Ablauf des Löschens
1. Die Hochdruck-Spritze wurde von je 2 x 2 Pumpern bedient, die im Minuten-Rhythmus durch frische Kräfte ersetzt wurden. Diese Gruppe umfasste i.d.R. 12 Mann.
2.) Auf der Feuerleiter stand der Spritzer,
3.) Andere Helfer zogen mit Harken, Hacken das Feuer auseinander. Wenn nötig, wurde die Häuser links und rechts abgerissen, damit nicht die ganze Straßenfront vernichtet werden sollte.
4. Wenn es Feueralarm gab, mussten alle Einwohner mit ihren Ledereimern zum Brandherd eilen. Die Wasserzufuhr erfolgt durch eine doppelte Menschenkette von Helfern, in die sich Frauen und ledige Damen einreihen mussten. Die gefüllten Eimer wurden von Hand zu Hand zur Feuerspritze gereicht, dort ausgekippt und die leeren Eimer kehrten zum Löschteich zurück. Bis 1770 war dies in Kibo der lange städtische Wassergraben vor der Stadtmauer, heute „Neue Allee“ vom Café Enkler bis hin zum Café Mandala.
Musste allerdings das Löschwasser aus Brunnen gepumpt werden, dann hatten die Pumper eine anstrengende, zeitraubende Arbeit zu erledigen mit fatalen Folgen, wie man sich vorstellen kann.
Die nächsten §§ erlaubten, forderten den Einsatz von Ordnungskräften, um Diebereien und Plünderungen zu verhindern. Wenn nötig, durften bzw. mussten angrenzende Gebäude abgerissen werden, um Großbrände zu verhindern. § 10 erfordert den Einsatz von Läufern bzw. Reitern in die Nachbarorte, um weitere Hilfskräfte zu aktivieren.
§ 11: Bildung „doppelter“ Menschenketten zur Wasserversorgung der Feuerspritzen
- 3 15) Wenn ein Feuer völlig und gänzlich gelöscht ist, so müssen alsbald so viele Leute aus dem Amtsbezirk, wo der Brand gewesen ist,mit Schippen, Gabeln und Hacken beschrieben werden, welche die Feuerläufer ablösen und sogleich die Brandstätte räumen. Auch jene alle 24. Stunden abgelöst werden, bis alles völlig geräumt ist. da von der Brandstätte
nächster Beitrag: 1751: Gründung der Feuerversicherung, Brandkasse
Fürst Carl August 1751: Gründung der Feuerversicherung, Brandkasse
1751 Gründung der Brandversicherung: § 63 der Verordnung: der Beitragssatz betrug 10 Kreuzer = 5 Albus je 100 Gulden Vermögenswert. Hatte das Haus einen Wert von 600 Gulden, so zahlte der Eigentümer jährlich einen Gulden = 1/600 des Wertes
Für die Brandkasse wurde ein tüchtiger Aufseher bestellt, So geschehen zu Kibo, 17.4.1751
1751: Pflichten eines Schornsteinfegers
Die Pflichten eines Kaminkehrers: klick und siehe das heitere Video mit Stan Laurel and Oliver Hardy
- I§ 26: Die Rauchfänge, Kamine und Schornsteine sollen jeden Herbst und Frühjahr wohl geputzt und der Schornsteinfeger darauf verpflichtet werden, dass er dabei die Feuerstätten und Schornsteine überprüft, ob sie Löcher, Sprünge und Ritzen, oder sonst einen Mangel haben, z.B. auch zu geringe Weite, Er soll alles visitieren und notieren und den Hausbesitzern, als auch unseren Beamten und Schultheißen alle Mängel zur schleunigen Kontrolle und Behebung anzeigen. Dem Schornsteinfeger ist eine Liste mit seinen einzuhaltenden Pflichten auszuhändigen, die er immer abarbeiten muss. Sollte durch die Schuld oder Fahrlässigkeit des Kaminkehrers ein Brand entstehen, so soll er „nachdrücklich bestraft“ werden.
- § 39 Bauordnung: Alle Brandstätten sind mit Mauerwerk wohl zu errichten und die Schornsteine sind mit getrocknetem Lehm auszukleiden, so viel wie möglich und nach Proportion der Last und Gebäude tunlich gelegten Steinen, auch räumlich, dass der Schornsteinfeger füglich durchfahren und putzen könne, nicht aber auf Balken ruhend, also erlaubt werden sollen, damit weder Holz nach Balken nahe bei dem Schornstein in den Mauern sich befinden.
- Der damalige Schornsteinfeger in Kibo war Joh. Carl Daniel
Fürst Carl August verbot den Bau von Fachwerkshäusern
Carl August, Fürst zu Nassau beklagte sich, dass alle gute Anordnungen bisher unbeachtet blieben, so dass viele ansehnliche Ort durch entstandenen Brand zum größten Teil eingeäschert wurden. so seien seine Verordnungen aus den Jahren 1734 und 1737 nicht “durchgehende nachgelebt worden”. Deshalb befahl er, dass in seinem Land kein Haus oder anderes Gebäude nicht mehr aus Holz, sondern wenigstens die äußeren vier Wände bis unter die Dächer durchgehend aus Stein oder Mauerwerk ausgeführt werden darf. ( Verbot von Fachwerkhäusern). wer dagegen verstieß, riskierte, dass der Neubau abgerissen wurde. ( § 35)
Verbot von Strohdächern
allen drohte Strafe, wenn sie keine Ziegel oder Schiefersteine verwendeten. Außerdem sollten die Dachstühle nicht so hoch und nicht mit überflüssigem Holz gebaut oder abgesichert werden.
§ 37 schrieb feuerfeste Estriche, Fußböden vor, Falltüren sollten mit Eisenblech belegt sein
§ 39: Höchstens 2 Häuser und 2 Scheunen unter einem Dach
Um Kosten zu sparen, schien es früher üblich zu sein, mehrere Häuser unter einem Dach zu platzieren. “Bei Erbauung eines ganzen Ortes, sollen die Gebäude nicht aneinander gehangen werden”